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Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen: Rapper »18 Karat« darf abgeschoben werden
#Düsseldorf, 7. Juli 2026
Der portugiesische Staatsangehörige und #Rapmusiker »18 Karat« darf nach #Portugal abgeschoben werden. Das #Oberverwaltungsgericht hat heute seine Beschwerde gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts #Gelsenkirchen zum sofort vollziehbaren Verlust seines europäischen Freizügigkeitsrechts zurückgewiesen.
Das #Landgericht #Dortmund hatte den Antragsteller wegen mehrerer Betäubungsmittelstraftaten rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Er befindet sich gegenwärtig in #Strafhaft. Die Stadt Dortmund hat gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Verlust seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts festgestellt, ihn zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung nach Portugal angedroht. Den hiergegen gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 3. Juli 2026 abgelehnt. Die daraufhin erhobene Beschwerde des #Deutschrappers hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zur Begründung hat der 17. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung, die sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Stadt richtet, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich angegriffen. Sein Einwand, er habe Kontakt zu seiner Familie und einem noch sehr jungen Kind, ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefahr weiterer erheblicher #Straftaten in Frage zu stellen. Auch der Vortrag, von ihm gehe keine Gefahr aus, weil er inhaftiert sei und sich in der Haft gut führe, lässt ein sofortiges Vollzugsinteresse nicht entfallen. Dass die Inhaftierung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortbesteht, ist nicht sicher. Der Antragsteller setzt sich auch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass ein Wohlverhalten in der Haft nicht mit der notwendigen Sicherheit auf eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lasse.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen 17 B 784/26 (I. Instanz VG Gelsenkirchen 16 L 821/26). Mehr …
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