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Stadt und Kreis Gütersloh, die urheberrechtsfreie ZoneZoom Button

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Stadt und Kreis Gütersloh, die urheberrechtsfreie Zone

Stadt und Kreis Gütersloh, die #urheberrechtsfreie #Zone

#Gütersloh, 9. Januar 2026

Es gibt Orte, da gilt das Grundgesetz. Und es gibt Orte, an denen man so tut, als sei es verhandelbar. Gütersloh wirkt bisweilen wie eine Stadt mit stiller Nebenverfassung: #Geistiges #Eigentum ist verfügbar – solange es praktisch ist. Dabei ist die Rechtslage eindeutig. Das Recht am Geistigen Eigentum genießt #Verfassungsrang [1]. Es ist keine Gefälligkeit, kein Nice to have, kein kulturelles Extra. Es ist Teil der #Eigentumsgarantie des #Grundgesetzes – und damit Grundlage einer funktionierenden, #freien #Gesellschaft [2].

Geistiges Eigentum ist kein #Dekor

#Texte sind keine Dekoration. #Fotos kein Füllmaterial. #Ideen kein kommunales Allgemeingut. Wer geistige Leistungen schafft, schafft Werte. Und wer Werte schafft, hat #Rechte. Nicht aus Eitelkeit, nicht aus Geschäftsinteresse, sondern weil ohne diesen #Schutz weder #Journalismus, noch #Kunst, noch #kulturelle #Öffentlichkeit dauerhaft existieren können [3].

#Urheberrecht ist kein Selbstzweck. Es ist #Infrastruktur der #Demokratie.

»Copy & Paste« ersetzt keine Rechtsordnung

In Gütersloh wird selten offen bestritten, dass Urheberrechte existieren. Man umgeht sie eher beiläufig. Man »übernimmt«. Man »verwendet«. Man »geht davon aus, dass das schon in Ordnung ist«. Doch das Recht auf Geistiges Eigentum endet nicht dort, wo Bequemlichkeit beginnt. Und es verliert seinen Rang nicht, nur weil Inhalte öffentlich zugänglich sind [4].

Das #Internet ist kein rechtsfreier Raum. Und Gütersloh ist kein Ausnahmegebiet.

#Sichtbarkeit ist kein Ersatz für #Recht

Besonders beliebt ist das Argument der Sichtbarkeit. Es klingt modern, wohlmeinend, großzügig – und ist dennoch falsch. Sichtbarkeit ersetzt keine Einwilligung. #Reichweite ersetzt kein #Honorar. Und ein freundliches Schulterklopfen ersetzt keine Urhebernennung [5]. Wer so argumentiert, verwechselt #Aufmerksamkeit mit #Wertschätzung – und untergräbt genau das System, von dem er langfristig profitiert.

#Kultur ohne #Urheber ist #Kulisse

Gerne beruft man sich auf Kulturförderung, Medienvielfalt, Standortattraktivität. Doch all das bleibt hohl, wenn diejenigen, die Inhalte schaffen, systematisch entwertet werden. Eine Gesellschaft, die geistige Arbeit nicht schützt, verliert mehr als Kreative. Sie verliert Kritikfähigkeit. Pluralität. Vertrauen [6].

Denn wo Geistiges Eigentum relativiert wird, wird am Ende auch geistige #Freiheit relativiert.

#Provinz schützt nicht vor #Verantwortung

Dass solche Mechanismen oft nicht aus Böswilligkeit entstehen, macht sie nicht harmloser. Routine ist kein Rechtfertigungsgrund. Gewohnheit keine Rechtsquelle. Das Grundgesetz gilt nicht nur in Metropolen. Es gilt auch zwischen Rathaus, Stadtmarketing und Presseverteiler [7].

Gütersloh ist keine urheberrechtsfreie Zone. Aber es verhält sich mitunter so, als wäre Geistiges Eigentum verhandelbar. Das ist kein #Kavaliersdelikt sondern ein strukturelles Problem. Und es ist höchste Zeit, sich daran zu erinnern: Wer Geistiges Eigentum missachtet, beschädigt nicht nur #Urheber – sondern die Grundlagen einer offenen #Gesellschaft.

1. Artikel 14, Absatz 1, Grundgesetz: »Das #Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet«, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst der Eigentumsbegriff auch Geistiges Eigentum (unter anderem Bundesverfassungsgericht 31, 229, 79, 29).

2. Vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 BVR 1585/13: Geistiges Eigentum dient sowohl dem Individualschutz als auch dem Gemeinwohl, insbesondere der Sicherung kultureller und gesellschaftlicher Vielfalt.

3. Zweck des Urheberrechts gemäß Paragraph 11, Urhebergesetz: Schutz des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk sowie in der Nutzung des Werkes.

4. Ständige Rechtsprechung: Öffentliche Zugänglichkeit begründet weder Nutzungsrechte noch eine stillschweigende Einwilligung (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08).

5. Urheberbenennungspflicht gemäß Paragraph 13, Urhebergesetz; Vergütungsanspruch gemäß Paragraphen 32, 32 a, Urhebergesetz.

6. Siehe auch EU #Grundrechtecharta, Artikel 17, Absatz 2: »Geistiges Eigentum wird geschützt.«

7. Grundsatz der Gesetzesbindung der #Verwaltung, Artikel 20, Absatz 3, Grundgesetz.

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